Inhalt
Informationen
Ein Fahrtenbuch dient zur Dokumentation der mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegten Fahrstrecken sowie der Anlässe der jeweiligen Fahrten.
Sie können die Seite Fahrtenbuch auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernWas ist ein Fahrtenbuch?
Ein Fahrtenbuch dient zur Dokumentation der mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegten Fahrstrecken sowie der Anlässe der jeweiligen Fahrten. Dies geschieht aus Gründen der betriebsinternen Abrechnung und der steuerlichen Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt. Es kann aber auch zur Vorlage in Unternehmen oder bei der Polizei dienen, beispielsweise für Beteiligte oder Zeugen eines Verkehrsunfalls.
Welche Arten von Fahrtenbüchern gibt es?
Es gibt sowohl elektronische als auch manuelle, auf Papier geführte Fahrtenbücher – beide Varianten sind zulässig. So sind kleine Papier-Fahrtenbücher unkompliziert im Schreibwarenhandel erhältlich. Sie sind handlich und für Selbstständige sehr gut geeignet.
In größeren Fuhrparks hat sich hingegen die elektronische Variante durchgesetzt, welche die Routen und Standorte durch GPS nachvollziehbar machen. Beide Varianten werden vom Finanzamt akzeptiert.
Wie führt man ein Fahrtenbuch?
Die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs ist essenziell und insbesondere gegenüber dem Finanzamt und Behörden von größter Wichtigkeit: Entspricht ein Fahrtenbuch nicht den festgelegten Anforderungen, pauschaliert das Finanzamt Privatfahrten. Die daraus resultierende steuerliche Belastung kann sehr erheblich ausfallen. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Dienstwagen auch privat genutzt werden. Das Fahrtenbuch hält hingegen fest, welche Fahrten wirklich privat und welche definitiv rein beruflich geführt wurden.
Gesetzlich geregelt sind die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im § 6 Absatz 1 Nr.4 Satz 3 EStG.
Was sind die Mindestanforderungen eines Fahrtenbuchs?
Die im Fahrtenbuch dokumentierten Daten sind normiert. Mindestens anzugeben sind:
- Abfahrtsort und Zielort
- Datum sowie Uhrzeit beim Start und Ende der Fahrt
- Fahrer
- Zurückgelegte Entfernung, d. h. Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt
- Zweck der Fahrt, beispielsweise ob es sich um eine private oder dienstliche Fahrt handelt
Bei Kundenterminen ist es möglich, einzelne Kundinnen und Kunden in zeitlich exakter Reihenfolge in einer Fahrt zusammen zu fassen. Bei Privatfahrten reichen die Kilometer (Kilometerstände), das Datum und der Vermerk „privat“. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt der kurze Vermerk „W-A“. Zudem müssen die Einträge „plausibel“ sein. Doch was bedeutet das? Was „plausibel“ heißt, entscheidet im Zweifel der Finanzbeamte: Beispielsweise ob es glaubhaft ist, dass der Dienstwagen wirklich niemals für Privatfahrten genutzt wurde.
Warum führt man ein Fahrtenbuch?
Es gibt zwei Hauptgründe für die Führung eines Fahrtenbuches:
- zur steuerlichen Abrechnung
- aufgrund behördlicher Auflagen
Ein Fahrtenbuch zum Zweck der betriebsinternen und steuerlichen Abrechnung ist der Hauptgrund zur Verwendung eines Fahrtenbuches. Es wird aus steuerlichen Gründen zum Nachweis tatsächlich betrieblicher Fahrten geführt.
Aber auch die Polizei kann die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung veranlassen, beispielsweise nach schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich war. Diese Auflage betrifft ausschließlich den Fahrzeughalter. Bei Firmen mit einem Fuhrpark, die sowieso Fahrtenbücher führen, kann die Behörde ebenfalls Einsicht in die Fahrtenbücher verlangen. Diese Auflage gilt in der Regel für einen bestimmten Zeitraum, der aber auch „bis auf Weiteres“ lauten kann.
Welche Vorteile hat das Fahrtenbuch bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor?
Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor bietet die Führung eines Fahrtenbuchs große Steuersparvorteile, denn es kommt lediglich zu einer Besteuerung der tatsächlich durchgeführten Privatfahrten. Bei Anwendung der Pauschalmethode ist bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil, zuzüglich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern. Gerade für Fahrzeuge mit hohen Bruttolistenpreisen ist daher die Führung von Fahrtenbüchern sehr zu empfehlen.
Für mittelteure Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis bis € 60.000,00 (ab 2024 für Fahrzeuganschaffungen nach dem 31.12.2023: € 80000,00) gilt die sogenannte Viertelregelung, d.h. dass bei Anwendung der Pauschalmethode nur ein Prozent aus einem Viertel des Listenpreises als geldwerter Vorteil zu verteuern ist. Damit schrumpft der Unterschied zwischen der Pauschal- und der Fahrtenbuchmethode im Regelfall um ein Viertel. Ob sich der Aufwand für die Führung eines Fahrtenbuches bei E-Autos lohnt, ist fallweise zu beurteilen.
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Lohnsteuerabzug für Ehegatten ab 2010: neues Faktorverfahren als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V
Sie können die Seite Faktorverfahren/Ehegatten auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernSeit 2013 können Ehegatten zwischen folgenden Veranlagungswegen wählen:
- Einzelveranlagung mit Grund-Tarif
- Verwitweten-Splitting
- „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr
- Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können hinsichtlich der Lohnsteuerklassen wählen, ob beide der Steuerklasse IV zugeordnet werden oder der höherverdienende Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert wird. Letzteres ist darauf abgestimmt, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner in etwa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte in etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. In der Kombination III/V muss von beiden Ehegatten immer eine Steuererklärung abgegeben werden.
Kombination IV/IV und Faktorverfahren
Bei der Kombination IV/IV wird ein höherer Steuerabzug bei dem geringer verdienenden Ehegatten in Steuerklasse V vermieden. Im Zusammenhang mit der Kombination IV/IV empfiehlt sich die Wahl eines Faktors. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die Finanzämter errechnen den Faktor aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren, dividiert durch die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Der so errechnete Faktor ist für zwei Jahre gültig, sodass Anträge auf Steuerklassenwechsel im Regelfall nur alle zwei Jahre gestellt werden müssen.
Vorteil der Kombination IV/IV
Der Vorteil der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist, dass die Jahressteuerschuld sehr genau berechnet werden kann. Steuernachzahlungen und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden dadurch weitgehend vermieden.
Aufgaben für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat den vom Finanzamt ermittelten und bescheinigten Faktor bei der Lohnabrechnung dahin gehend zu berücksichtigen, dass er bei Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV die sich ergebende Lohnsteuer um den entsprechenden Faktor mindern muss.
Antragstellung
Anträge zur Anwendung des Faktorverfahrens bzw. zum Steuerklassenwechsel allgemein müssen an das Finanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Der Antrag ist auf dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu stellen und von beiden Ehegatten gemeinsam zu unterschreiben. Antragsformulare für den Steuerklassenwechsel werden von den örtlichen Finanzämtern ausgehändigt oder können von den jeweiligen Internet-Seiten der Finanzämter heruntergeladen werden. In dem Antrag angegebene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung des Faktors berücksichtigt. Die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe eines Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.11. des Jahres, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Online-Vergleichsrechner
Die Steuerklassenkombination III/V ist im Regelfall günstiger, wenn ein Partner mehr als 60 % des Familienverdienstes bezieht. Diese Regel gilt für das IV plus Faktorverfahren unverändert. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder stellen auf dem Server des Bundesministeriums unter www.bmf-steuerrechner.de einen interaktiven Abgabenrechner zur Faktorberechnung für gemeinsam veranlagte Ehepartner zur Verfügung. Der Rechner liefert einen Lohnsteuervergleich in allen vier möglichen Steuerklassenkombinationen III/V oder V/III oder IV/IV plus Faktor sowie IV/IV ohne Faktor.
Steuerveranlagung
Die Anwendung des Faktorverfahrens führt zu einer Pflichtveranlagung, d. h. wie die Steuerklassenkombination III/V verpflichtet auch die Steuerklasse IV plus Faktor die Ehegatten zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung.
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Ein Kassenbuch erfasst alle baren Geschäftsvorfälle eines Unternehmens und dient der Verwaltung der internen Kasse.
Sie können die Seite Kassenbuch auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernWas ist ein Kassenbuch?
Ein Kassenbuch erfasst alle baren Geschäftsvorfälle eines Unternehmens und dient der Verwaltung der internen Kasse.
Wozu dient ein Kassenbuch?
Das Kassenbuch bietet einen Überblick über die aktuellen Bargeldbewegungen im Unternehmen, enthält auch die entsprechenden Buchungsbelege und stellt bei Kleingewerbetreibenden eine vereinfachte Form der Buchführung dar. Die Führung eines Kassenbuchs unterstützt auch die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen.
Wer muss ein Kassenbuch führen?
Alle selbstständig Tätigen, die Zahlungen bar entgegennehmen, müssen zusätzlich zur doppelten Buchführung ein Kassenbuch führen. Sie müssen auch eine reale Kasse betreiben, aus der Barentnahmen für Ausgaben getätigt werden können, beispielsweise zur Beschaffung von Verbrauchsmaterialien oder Vorstreckung von Reisekosten. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung unterstützt die Anfertigung der obligatorischen Steuervoranmeldungen.
Wie werden die Daten erfasst?
Das Kassenbuch kann entweder handschriftlich, elektronisch mittels Software oder online über Webapplikation geführt werden. Im Kassenbuch müssen alle Bargeldbewegungen vollständig und zeitnah erfasst werden. Hierzu zählen auch Privatentnahmen und Privateinlagen. Die Belege zu den einzelnen Geschäftsvorfällen sind sortiert, gekennzeichnet und in Papierform oder in einem digitalen Archiv abzulegen. Die Abgabenordnung schreibt vor, dass die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Des Weiteren müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Welche Daten werden im Kassenbuch erfasst?
Grundsätzlich enthält jede Kassenbuchseite folgende Daten:
- Name und Adresse
- Monat und Jahr
- Steuer- oder USt-ID-Nummer
- Kassenanfangsbestand und -endbestand
- Summe der Einnahmen
- Summe der Ausgaben
- Einzahlungen auf Girokonto
Bei jeder Buchung von Bareinnahmen oder Barausgaben sind folgende Daten zu erfassen:
- Belegnummer
- Datum
- Bezeichnung (Verwendungszweck, z. B. Rechnungseingang)
- Betrag Einnahme bzw. Ausgabe, jeweils brutto
- Steuersatz
- Betrag Umsatzsteuer/Vorsteuer
- aktueller Kassenbestand
- Kontobezeichnung laut verwendetem Kontenrahmen, z. B. SKR 03 bzw. SKR 04
Welche Melde- und Belegausgabepflichten gelten?
Nach dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (v. 23.12.2016 BGBl 2016 I S 3152) müssen Unternehmerinnen und Unternehmer seit 2020 dem zuständigen Betriebsfinanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung-AO). Zudem müssen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, jeder Kundin bzw. jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF-Datei ausgegeben werden (näheres vgl. § 6 KassenSichV). Unternehmen mit Warenverkäufen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können aus Zumutbarkeitsgründen einen Befreiungsantrag stellen.
Welche zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss vorliegen?
Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www.bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
So muss eine Rechnung aussehen - ein praktischer Leitfaden.
Sie können die Seite Rechnungsmerkmale auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernBeachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten
Download: Rechnungsmuster
Auf den Rechnungen sind folgende Mindestangaben zu machen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
- Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 3a Abs. 2 UStG) ist neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 und Abs. 3 UStG).
- Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, ist außerdem auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL hinzuweisen. Dies betrifft Umsätze i.S. § 13b Abs. 2 UStG, also u. a. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers als auch Umsätze bzw. sonstige Leistungen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren).
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)
- Bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
- Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
- Bei Lieferungen/Leistungen an Grundstücken (Handwerkerleistungen) für private Leistungsempfänger oder Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke verwenden, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren“
- Abrechnung im Gutschriftsverfahren: Rechnet der Leistungsempfänger mittels einer Gutschrift ab, muss dieser Sachverhalt in der Rechnung gesondert angegeben werden, etwa durch das Wort „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).
- Bei Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG): Die Rechnung muss zwingend die Angabe: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Bei Reiseleistungen: Abrechnungen über Reiseleistungen müssen die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).
- Bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Für Rechnungen aus Umsätzen mit Gebrauchsgegenständen, für die die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen wird, gelten folgende Pflichtangaben (vgl. § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG):
- „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“,
- „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder
- „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“
Spezielle Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen
Für Rechnungen, deren Bruttobetrag € 250,00 nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:
- Name und Anschrift der bzw. des liefernden oder leistenden Unternehmerin bzw. Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistungen in einer Summe: ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.
- Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum der Rechnung
Rechnung über Differenzbesteuerung
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung darf der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Die Vorschriften über den gesonderten Umsatzsteuerausweis finden insoweit keine Anwendung (§ 14 a Abs. 6 Satz 2 UStG). – Auf der Rechnung sind in den Fällen der Differenzbesteuerung die Angaben „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zwingend erforderlich (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).
Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) muss der Unternehmer bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Umsatzausführung folgt, zwingend eine Rechnung ausstellen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG). In der Rechnung ist zusätzlich zu den obigen allgemeinen Angaben neben seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bzw. jene des leistenden Unternehmers) auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG). Neben der Angabe der Identifikationsnummern besteht ferner die Pflicht zum Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Formulierungsvorschlag: „Als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei nach § 6a UStG.“
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG):
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Abnehmerin bzw. der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet.
- Der Abnehmer ist
- ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jede andere Erwerberin bzw. jeder andere Erwerber.
- Der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss der liefernde Unternehmer nachweisen. Der Nachweis kann u. a. erfolgen durch eine Gelangensbestätigung, einen handelsrechtlichen Frachtbrief oder eine Bescheinigung des Spediteurs, die bestimmte Angaben zu enthalten haben.
Darüber hinaus möglich: das sogenannte Tracking-and-Tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen.
Keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit entsprechendem Ausweis von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ergibt sich bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Gestalt des unternehmensinternen Verbringens. Hier besteht keine Rechnungsstellungspflicht, da der Unternehmer hier nicht „an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ leistet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Sonderregelung für Bauleistungen
Bei Bauleistungen kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Das heißt, nicht die leistende Unternehmerin bzw. der leistende Unternehmer, sondern die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger ist Schuldnerin bzw. Schuldner der Umsatzsteuer. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt es bei von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbrachten Bauleistung. Der Leistungsempfänger muss dabei selbst Unternehmer sein und selbst Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Für die Nachhaltigkeit geht die Finanzverwaltung von einer 10-%-Grenze aus. Das heißt, ein Unternehmer erbringt nachhaltig Bauleistungen dann, wenn er mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Satz 2, und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG sowie Abschn. 13b.3 USt-Anwendungserlass). Kommt es unter Anwendung obiger Kriterien zu einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, gilt Folgendes: Der leistende Unternehmer darf nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In der Rechnung ist ein entsprechender Hinweis anzubringen, Beispiel: „Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG wird hingewiesen.“
Auch Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken fallen grundsätzlich unter diese Regelung. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten gibt es jedoch eine Bagatellgrenze. Bei einem Nettorechnungsbetrag bis zu € 500,00 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hier nicht. Wird der Nettorechnungsbetrag überschritten, zählen Wartungsarbeiten nur dann als Bauleistungen, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden (R 13b.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Legt der Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung (Bescheinigung nach § 48b EStG) vor, kann davon ausgegangen werden, dass dieser die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist gleichfalls anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger von der zuständigen Finanzbehörde die auf 3 Jahre befristete Bescheinigung (USt 1 TG) vorlegt. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers. Besitzt der Unternehmer einen solchen Nachweis, muss die Rechnungsstellung auch dann entsprechend erfolgen, wenn er den Vordruck gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
In der eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung (Umsatzsteuerjahreserklärung Anlage UR Zeile 53) ist ein solcher Umsatz zu erfassen. Der Leistungsempfänger darf auf keinen Fall die Umsatzsteuer an den leistenden Vertragspartner zahlen, sondern nur direkt an das Finanzamt. Den an den Leistungsempfänger erbrachten Umsatz muss dieser in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. In der gleichen Voranmeldung kann der Betrag wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden, soweit beim Leistungsempfänger das Recht zum Vorsteuerabzug besteht (Umsatzsteuerjahreserklärung Zeile 25).
Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Das Prinzip der Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfängerin bzw. des Leistungsempfängers wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [ BGBl 2014 I S. 1266]). hinsichtlich der Bauleistungen umfassend geändert. Die Steuerschuldnerschaft gilt, außer für Bauleistungen, auch für folgende Umsätze:
- Lieferung von Wärme und Kälte über Wärme- und Kältenetze (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)
- Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen, Abfallstoffen und den sonstigen in der Anlage 3 zum UStG genannten Gegenständen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG), darunter fallen Hausfassadenreinigungen sowie die Reinigung von Räumen und Inventar
- Lieferungen von Gold ab einem bestimmten Feingehalt (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens € 5.000,00 beträgt (nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt, § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)
- Lieferungen u. a. von Silber, Platin, Roheisen Kupfer usw.*, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens € 5.000,00 beträgt (nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)
*zu den Liefergegenständen im Einzelnen vgl. Anlage 4 zum UStG
Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gilt hier insoweit, als dass die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger Unternehmerin bzw. Unternehmer ist. Bei den Gebäudereinigungsleistungen muss der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringen. Liegen die Voraussetzungen vor, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit auch für solche Leistungen künftig beim Leistungsempfänger zusammen.
Rechnungen bei Anzahlungen und Endabrechnungen
Damit Ihre Kundinnen und Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.
Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:
Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen abzuziehen. Wurden über diese Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, sind die auf die Anzahlungen entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe angeführt werden.
Elektronische Rechnungsstellung
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 elektronische Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt (§ 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz UStGs). Seit dem 1. Juli können Rechnungen auf Papier oder „vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers“ auch elektronisch übermittelt werden. Gleichzeitig wurden die Regelungen für die Umsatzsteuer-Nachschau verschärft. Elektronisch gespeicherte und elektronisch übermittelte Rechnungen können im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau eingesehen werden. Hierzu wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG), entsprechend abgeändert. Wurden Rechnungen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und – soweit erforderlich – hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen.
Erlaubte Übermittlungsformen
Ein Rechnungsversand ist möglich:
- durch E-Mail (Versand als schlichter E-Mail-Anhang ohne Signatur ausreichend)
- als PDF oder als Textdatei (E-Mail-Anhang oder auch zum Download)
- als Computer-Fax oder über Fax-Server (Übermittlung von Standard-Fax/Computer-Fax/Fax-Server zu Standard-Fax gilt als Papierrechnung)
- durch Datenträgeraustausch
- mittels EDI-Verfahren und qualifizierter elektronischer Signatur (wie bisher weiterhin möglich)
Unverändert gilt sowohl für elektronische Rechnungen als auch für Papierrechnungen, dass:
- die Echtheit der Herkunft der Rechnung,
- die Unversehrtheit ihres Inhalts und
- ihre Lesbarkeit
gewährleistet sein müssen (§ 14 Abs. 1 UStG). Wie Unternehmerinnen und Unternehmer die genannten drei Punkte erfüllen, schreibt das Gesetz nicht mehr vor.
Korrekturrechnungen
Eine zu berichtigende elektronische Rechnung wird nicht dadurch storniert, dass die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger die Rechnung per E-Mail wieder zurücksendet. Gegebenenfalls vorzunehmende Rechnungskorrekturen müssen bei elektronischen Rechnungen deutlich kenntlich gemacht und nachvollzogen werden können (Ergänzungs-/Korrekturbeleg).
Archivierung elektronischer Rechnungen
Empfangene und gesendete elektronische Rechnungen müssen im Originalzustand – vor Verarbeitung oder Umwandlung – archiviert werden. Ein Ausdruck in Papierform zur Aufbewahrung ist nicht zulässig.
Zustimmung des Empfängers
Eine elektronische Rechnungsfakturierung erfordert die Zustimmung der Rechnungsempfängerin bzw. des Rechnungsempfängers. Dies u. a. deshalb, weil der Rechnungsempfänger das Risiko des Vorsteuerabzugs trägt. Außerdem muss der Rechnungsempfänger in der Lage sein, die elektronisch empfangenen Rechnungen auch elektronisch zu archivieren. Die Zustimmung hat ausdrücklich zu erfolgen, kann ggf. aber auch konkludent, z. B. durch Zahlung der Rechnung, gegeben sein.
Elektronische Rechnungen werden im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau zur Vorlage in elektronischer Form verlangt (§ 27 b Abs. 2 UStG). Die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer kann dabei auch das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers nutzen. Um dem Betriebsprüfer im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht den gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung stellen zu müssen, sollte mit der Zustimmung zur elektronischen Übermittlung eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet werden und diese allen Rechnungsstellern als Adresse zur Übermittlung angegeben werden. Sofern die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sollte die Zustimmung generell verweigert werden – und zwar schon bei Auftragserteilung oder ggf. durch schriftliche Rückäußerung gegenüber dem Auftragnehmer.
Zusammenfassende Meldungen (ZM)
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (§ 3a Abs. 2 UStG), sowie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen vom Unternehmer regelmäßig in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) dokumentiert und an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelt werden. Die Meldungen dienen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Zusammenfassende Meldungen (ZM) sind monatlich zu erstatten. Unternehmerinnen und Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 im Quartal können die zusammenfassende Meldung wie bisher quartalsweise erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. BMF-Schreiben vom 15.6.2010 IV D 3 - S 7427/08/10003-03, Rz. 5). Die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen bei monatlichem Meldeturnus in der zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres gemeldet werden. Sie können auch wahlweise in der monatlichen Meldung angegeben werden (BMF a.a.-Rz. 10). Dauerfristverlängerungen für die Abgabe der Voranmeldungen gelten nicht für die Abgabe der ZM. Die Meldungen sind jeweils am 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats/Quartals abzugeben.
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich
Sie können die Seite Rechtsformvergleich auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernDie Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche Aspekte. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt eine Expertin bzw. ein Experte zu Rate gezogen werden.
Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) | Kapitalgesellschaft (GmbH, GmbH & KG aA, UG (haftungsbeschränkt)) | |
---|---|---|
Gründungskosten | Geringe Kosten: der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, Handelsregister-Eintragungsgebühr | Höhere Kosten: der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden, Handelsregister-Eintragungsgebühr |
Kapital | Grundsätzlich kein Mindestkapital erforderlich. Der Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe; die Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich. | Mindestkapital einer GmbH beträgt € 25.000,00, davon muss mindestens die Hälfte bar einbezahlt werden. Ein Gesellschafter muss eine Mindeststammeinlage i.H.v. mindestens einem Viertel des Nennbetrags seines Geschäftsanteils leisten (§ 5 Abs. 1 § 7 Abs. 2 GmbHG) |
Haftung | GbR, PartG, OHG: Gesellschafter sind persönlich haftende Gesellschafter. Für die KG gilt: Es muss zumindest ein Gesellschafter ein Komplementär sein, die restlichen Gesellschafter sind Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt. Kommanditisten haften grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und wird im Handelsregister eingetragen. | Beschränkte Haftung; eigenkapitalersetzenden Leistungen (z. B. Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften). Verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung (z. B. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verspätete Anmeldung der Insolvenz) |
Entnahmen/ Ausschüttung | OHG-Gesellschafter/Komplementär: Entnahme prinzipiell immer möglich. Kommanditist: nur ein Gewinnentnahmerecht. | Ausschüttung des Bilanzgewinnes aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses. |
Steuersubjekt/ Besteuerungssystematik | Transparenzprinzip: Nur der Gesellschafter ist Steuersubjekt (ausgenommen die Gewerbesteuer). Die Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln, dieser Gewinn/Verlust ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter aufzuteilen. Der Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer (ESt). Sonderbilanzen der Gesellschafter (z. B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung. Bei den Gesellschaftern ist im Rahmen der ESt die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % anrechenbar. | Trennungsprinzip: Die Gesellschaft ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (KSt) und der Gewerbesteuer (GewSt). Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer ist von der Kap.Ges. an das Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, die Dividenden zu veranlagen, wenn die Steuer aufgrund seines persönlichen Einkommensteuersatzes niedriger ist. Die Abgeltungsteuer wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind in Höhe von 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Anders als bei Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer bei den Gesellschaftern nicht einkommensteuerlich anrechenbar. |
Verlustausgleich | Aufgrund des Transparenzprinzips werden Verluste den Gesellschaftern direkt zugerechnet. | Aufgrund des Trennungsprinzips bleiben die Verluste grundsätzlich bei der Gesellschaft. Verlustvor- und -rücktrag möglich. |
Thesaurierung | Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt für Personengesellschaften ein besonderer Steuersatz für thesaurierte Gewinne von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % (gesamt 29,8 %). Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Spätere Entnahmen aus den begünstigt besteuerten Gewinnen sind nachzuversteuern. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 34a EStG). | Wird der Gewinn nicht auf die Gesellschafter ausgeschüttet, entfällt die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % und es kommt nur zur Körperschaftsteuer-Belastung von 15 % sowie einer Gewerbesteuerbelastung je nach Hebesatz der Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gesamtsteuerbelastung je nach Gewerbesteuerbelastung durchschnittlich 29,8 %. Bei Ausschüttung Gesamtsteuerbelastung bei Hebesatz 410 % von ca. 48 %. |
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft | Ertragsteuerlich ist kein Dienstverhältnis möglich; die Dienstleistungen stellen daher grundsätzlich einen Vorweggewinn dar, können im Gesellschaftsvertrag aber auch als sog. Tätigkeitsvergütung ausgestaltet werden (gleiches gilt auch für sonstige Vergütungen, wie Miete, Zinserträge etc.). | Fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind ergebniswirksam. |
Sozialversicherung | Mitunternehmer unterliegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht. | Gesellschafter unterliegen in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter, die in der GmbH als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind im Allgemeinen versicherungspflichtig. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, unterliegen im Regelfall der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gelten im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind, sofern sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen können, nicht als abhängig Beschäftigte zu beurteilen und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in der GmbH an. Trägt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung ein Unternehmerrisiko, ist er in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer Beteiligung von mindestens 50 % am GmbH-Kapital kann allgemein von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden. |
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Welche Reisekosten sind steuerfrei? Wir geben Antwort.
Sie können die Seite Reisekostenrecht auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernReisekosten sind
Reisekosten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwenden, können von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekostenaufwendungen stellen Werbungskosten dar.
Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Erste Tätigkeitsstätte
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte gesetzlich definiert (§ 9 Abs. 4 EStG). Der Gesetzgeber trug dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (v. 9.6.2011 BStBl 2012 II S. 34ff.) Rechnung, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine erste Tätigkeitsstätte haben kann.
Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommen im Regelfall die Räume des Betriebs in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung oder ein „verbundenes Unternehmen“ sein, sofern es sich hier um ortsfeste Einrichtungen handelt. Selbst der Sitz eines Kunden kann für den Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist.
Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte
Maßgeblich ist die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Dauerhaft heißt, dass die Zuordnung unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber, gilt als erste Tätigkeitsstätte diejenige betriebliche Einrichtung,
- an der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer typischerweise tätig werden soll
- oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage verbringt (§ 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG).
Diese quantitativen Prüfkriterien sind immer erst dann heranzuziehen, wenn es an einer arbeitsrechtlichen Zuordnung fehlt. Das neue steuerliche Reisekostenrecht geht damit von einer vorrangigen arbeitsrechtlichen Zuordnung aus. Diese gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dort nur einen geringen Teil seiner Arbeitszeit verbringt.
Beispiel:
Ein Außendienstmitarbeiter ist jeweils nur montags und freitags für je einen halben Arbeitstag im Büro seiner Firma. Der Arbeitgeber legt arbeitsvertraglich den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte fest. Die Fahrten von der Wohnung des Außendienstmitarbeiters zum Betriebssitz können lediglich mit einer Entfernungspauschale (€ 0,30 je Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km, für jeden weiteren Entfernungskilometer € 0,38 für VZ 2022 bis 2026) als Werbungskosten angesetzt werden. Die übrigen Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters (Kundenbesuche) gelten als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit. Sie können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden.
Vorliegen einer "beruflichen Auswärtstätigkeit"
Aus der gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte und dem Umstand, dass jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer nur eine Tätigkeitsstätte haben kann, ergibt sich im Umkehrschluss auch das Vorliegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Eine solche liegt danach immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und auch außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Berufliche Auswärtstätigkeiten führen regelmäßig zum Reisekostenabzug.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sucht aber nach entsprechenden Weisungen/Vereinbarungen typischerweise arbeitstäglich dasselbe Tätigkeitsgebiet auf, gelten für die arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar.
Steuerliche Konsequenzen der „ersten Tätigkeitsstätte“
An der ersten Tätigkeitsstätte orientiert sich der Abzug von Reisekosten (Entfernungs-/Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung). Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, gelten sämtliche Aufwendungen als Reisekosten. Sind die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte erfüllt, ist anstelle der Geltendmachung von Reisekosten nur der Ansatz der Entfernungspauschale möglich.
Die Entfernungspauschalen betragen bei Nutzung des Privatwagens (§ 9 Abs.1 Nr. 4 EStG)
Entfernungskilometer | Veranlagungszeitraum | Betrag € |
1-20 | 0,30 | |
21. km und jeder weitere Entfernungskilometer | 2021 | 0,35 |
21. km und jeder weitere Entfernungskilometer | 2022-2026 | 0,38 |
Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf € 4.500,00 im Jahr begrenzt, nutzt der Arbeitnehmer jedoch seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden.
Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor:
Bei Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor müssen bei Anwendung der 1-%-Methode als Monatspauschale 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei tageweiser Berechnung für jeden Tag 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ein Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte stellt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn dar (Ausschluss des steuerfreien Arbeitgeberersatzes § 3 Nrn. 13 und 16 EStG).
Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs oder Elektrofahrzeugs als Firmenwagen
Bei Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Nutzungspauschalen nur zur Hälfte anzusetzen (hälftiger Bruttolistenpreis § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG); bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, sofern der Bruttolistenpreis nicht mehr als (2024) € 70.000 (bis 31.12. 2023 € 60.000,00) beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Es ergeben sich hieraus folgende Nutzungspauschalen vom Bruttolistenpreis:
Fahrzeug | Prozentsatz (Bruttolistenpreis) |
Hybridfahrzeug monatliche Pauschale | 0,015 % |
Elektrofahrzeug monatliche Pauschale | 0,0075 % |
Hybridfahrzeug tageweise Berechnung | 0,001 % |
Elektrofahrzeug tageweise Berechnung | 0,0005 % |
Verpflegungspauschalen
Verpflegungspauschalen können nicht verrechnet werden und Unterkunftskosten können nur im Rahmen der steuerlichen Regelungen für die doppelte Haushaltsführung (steuerlich kann nur der Ansatz der Entfernungspauschale erfolgen) geltend gemacht werden.
Dauerhaft festgelegter Ort
Als erste Tätigkeitsstätte kann auch ein dauerhaft festgelegter Ort gelten. Fahrten von der Wohnung zu einem dauerhaft festgelegten Ort (Fahrzeugdepot, Sammelstelle für den betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Fahrkartenverkaufsstellen usw.) gelten als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Steuerlich kann nur der Ansatz der Entfernungspauschale erfolgen.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die keine Tätigkeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung mehr zu.
Homeoffice und Fahrzeuge keine erste Tätigkeitsstätte
Ein Homeoffice stellt keine betriebliche Einrichtung dar und gilt infolgedessen nicht als erste Tätigkeitsstätte. Fahrzeuge, wie z. B. das Fahrzeug eines Berufskraftfahrers oder der Zug eines Lokführers usw., gelten nicht als ortsfeste Einrichtung und damit ebenfalls nicht als erste Tätigkeitsstätte.
Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nur an ständig wechselnden Einsatzorten oder auf einem Fahrzeug tätig, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor (zur beruflichen Auswärtstätigkeit siehe oben).
Fahrtkosten als Reisekosten
Begünstigte Fahrten
Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stattfinden. Als Reisekosten können folgende Fahrtkosten angesetzt werden (vgl. H 9.5 LStH 2024):
- Fahrten zwischen Wohnung oder erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft
- innerhalb desselben Dienstverhältnisses Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG) und Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte
Nicht als Reisekosten zählen hingegen:
- Fahrten von der Wohnung zu einem bestimmten Sammelpunkt
- Fahrten von der Wohnung zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Nur Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar. Für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet gelten die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).
Berechnungsweise der Fahrtkosten
Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Taxi, Flugzeug etc.).
Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:
- Anteilige Gesamtkosten
Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.
Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein Kilometer-Satz ermittelt werden. Dieser kann so lange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit sechs Jahren anzusetzen ist. - Pauschbeträge
Statt der tatsächlichen Kfz-Kosten kann ein Pauschbetrag von € 0,30 je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Bei Erstattung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind Beleg- und Nachweispflichten zu beachten.
Verpflegungsmehraufwendungen
Inlandsreise
Der Höhe nach ist der steuerlich zu berücksichtigende Verpflegungsmehraufwand mit dem Pauschbetrag beschränkt. Der Einzelnachweis der Kosten für steuerliche Zwecke berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.
Nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1-3 EStG gelten für Inlandsreisen folgende Verpflegungspauschalen:
- bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 14,00.
- bei mehrtätiger Auswärtstätigkeit:
- am An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 14,00
- Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 28,00
Beispiel:
Reise von Montag 8:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr:
Montag | € 14,00 |
Dienstag | € 28,00 |
Mittwoch | € 14,00 |
Insgesamt | € 56,00 |
An- und Abreisetage sind per gesetzlicher Definition jene Tage, in denen der Reisende unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise „außerhalb seiner Wohnung übernachtet“ (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG). Unerheblich ist, wie viele Stunden die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an den An- und Abreisetagen tatsächlich abwesend ist; die Verpflegungspauschale gilt auf jeden Fall.
Verpflegungspauschale bei Auslandstätigkeit
Die jeweils für das betreffende Steuerjahr geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeiten sind länderspezifisch und werden vom Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu festgelegt.
Die Verpflegungsmehraufwendungen für 2024 können dem BMF-Schreiben v. 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005 entnommen werden.
Kürzung der Verpflegungspauschalen
Die maßgeblichen Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzungen betragen
- für Frühstück um 20 %,
- für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %,
der jeweils maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag.
Beispiel:
Inlandsreise über drei Tage:
An- und Abreisetag: je € 14,00 | € 28,00 |
---|---|
Abwesenheitstag 24 Std. | € 28,00 |
Kürzung 2 x Frühstück = 2 x € 5,60 | € 11,20 |
Kürzung 2 x Abendessen = 2 x € 11,20 | € 22,40 |
Verbleibende Werbungskosten | € 22,40 |
Zeitliche Begrenzung
Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate einer längeren beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt. Die Frist beginnt nach einer zeitlichen Unterbrechung von mindestens vier Wochen neu. Unbedeutend ist der Anlass der Unterbrechung. So kann beispielsweise auch durch eine gezielte Urlaubsplanung der erneute Ansatz von Verpflegungspauschalen erreicht werden.
Unentgeltliche Arbeitnehmerbewirtung durch den Arbeitgeber
Übliche Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. Ist die Mahlzeit eine „übliche Mahlzeit“, das trifft zu, wenn der Preis € 60,00 (inklusive Mehrwertsteuer und Getränke) nicht übersteigt, kommt es beim Arbeitnehmer nicht zur Hinzurechnung eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. Die steuerliche Erfassung üblicher Mahlzeiten als Arbeitslohn ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale geltend machen kann, weil er
- innerhalb der Dreimonatsfrist mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist oder
- wenn eine mehrtägige Auswärtstätigkeit vorliegt. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Bereitstellung von üblichen Mahlzeiten als Arbeitslohn zu erfassen.
Hinweis:
Kann aufgrund der Neuregelung eine Besteuerung der üblichen Mahlzeit unterbleiben, ist auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „M“ zu bescheinigen. Dies dient dazu, dass das Finanzamt eine eventuelle Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Steuerveranlagung erkennen kann.
Belohnungs- und Arbeitsessen
Als Belohnungsessen gelten alle Mahlzeiten, die keine üblichen sind, also deren Preis € 60,00 (inklusive Mehrwertsteuer und Getränke) übersteigt.
Belohnungsessen sind nach den allgemeinen Regeln zu bewerten und zu besteuern (§ 8 Abs 2 EStG). Die Steuer errechnet sich aus den für Sachbezüge üblichen Bemessungsgrundlagen (den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort) und unter Berücksichtigung der Steuerklasse des Arbeitnehmers.
Arbeitsessen sind steuerfrei, da diese nicht als geldwerter Vorteil/Arbeitslohn anzusehen sind. Es bleibt insoweit beim überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Die Kürzung der Verpflegungspauschalen
Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber übliche Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit, und wird auf die Versteuerung der Mahlzeit nach den o. g. Sachbezugswerten verzichtet, ist die Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen. Bemessungsgrundlage ist der Betrag der Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (€ 28,00; vgl. Beispiel unten zu den Übernachtungskosten, Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen um Frühstück, Mittag- und Abendessen).
Die Kürzungsregelung gilt auch bei Geschäfts- oder Arbeitsessen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Bei Belohnungsessen erfolgt keine Kürzung (denn diese sind mit dem vollen geldwerten Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen). Die Kürzungsregelung gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen einbehalten oder gekürzt oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden. Zahlt der Arbeitnehmer ein Entgelt für die Mahlzeit, erfolgt insoweit keine Kürzung.
Amtliche Sachbezugswerte 2024
Für 2024 betragen die amtlichen Sachbezugswerte:
- a) für ein Mittag- oder Abendessen: € 4,13
- b) für ein Frühstück: € 2,17
Die obigen Sätze gelten nicht für sogenannte Belohnungsessen (Mahlzeiten einschließlich der Getränke zum Preis von mehr als € 60,00).
Auslandsreise
Der steuerliche Abzug der Auslandstagegelder wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts neu geregelt. Für Dienstreisen ins Ausland werden die Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt. Die für 2024 geltenden Pauschbeträge sind bekannt gemacht im BMF-Schreiben vom 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005.
Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, „ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird“ (R 9.6 Abs. 3 Satz 3 LStR 2023). Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten (R 9.6 Abs. 3 LStR 2023):
- Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.
- Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgeblich. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung gelten die für den Hafenort maßgeblichen Tagegelder.
Übernachtungskosten
Inlandsreise
Notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG). Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Ist die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung/Unterkunft des Arbeitnehmers, liegt kein beruflich veranlasster Mehraufwand vor (vgl. R 9.7 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023).
Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Auf die Angemessenheit der Unterkunft selbst kommt es nicht an (z. B. 5-Sterne-Hotel). Sind die Aufwendungen dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden (berufliche Veranlassung), können sie auch geschätzt werden (LStR H 9.7 2023). Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Inland einen Pauschbetrag von € 20,00 steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug. Wie bisher ist der Werbungskostenabzug des Pauschbetrags nicht zulässig.
Wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für Übernachtung (7 % Mehrwertsteuer) und Verpflegung (19 %) im Inland, wird der Frühstückspreis in der Regel extra ausgewiesen. Dann gilt dieser Betrag. Weist das Hotel neben der Übernachtungsleistung einen Gesamtbetrag für Nebenleistungen aus, ist der Gesamtbetrag für Nebenleistungen wie folgt zu kürzen:
- für Frühstück um 20 % von € 30,00 (Inland = € 6,00),
- für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % von € 30,00 (Inland = jeweils € 12,00) Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag ist der Betrag der Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit = € 30,00.
Wichtiger Hinweis: In vielen Fällen wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu den Frühstückskosten häufig eine Zuzahlung, im Regelfall in Höhe von € 5,60, abverlangt. Die Frühstücksgestellung erfolgt in diesem Fall als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Konsequenz der umsatzsteuerlichen Belastung (BMF-Schreiben vom 5.3.2010 BStBl 2010 I S. 259 sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 17.2.2011). Soll eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vermieden werden, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung geltenden Wert für ein Frühstück von € 2,17,00 einbehalten (Wert für das Kalenderjahr 2024. vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 13 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Eine Zurechnung der Frühstücksgestellung als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn entfällt ebenfalls. Trägt der Arbeitgeber alle dem Mitarbeiter während der Auswärtstätigkeit entstandenen Kosten (Übernachtung, Verpflegung), liegt umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug aus der Hotelrechnung vollumfänglich geltend machen und die Spesen als Betriebsausgabe verbuchen.
Auslandsreise
Für Auslandsreisen können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Ausland einen länderspezifischen Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug.
Aufwendungen die zusätzlich anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, können nicht berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind nur diejenigen Aufwendungen, die zusätzlich bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. Bei Mitnutzung eines Mehrbettzimmers (z. B. Doppelzimmer) können die Aufwendungen angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. (BMF v. 30.9.2013 a.a.O. Rz. 110 und Beispiel 50).
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
- für Frühstück um 20 %,
- für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Beispiel:
Auslandsreise nach Dänemark: Die Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen) beläuft sich auf einen Gesamtpreis von € 100,00. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen für Dänemark beträgt für 2024 bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden € 75,00. Die maßgeblichen Übernachtungskosten betragen:
Gesamtpreis: € 100,00
Abzüglich € 15,00 (für Frühstück: 20 % von € 75,00)
Abzüglich € 30,00 (für Mittagessen: 40 % von € 75,00)
Abzüglich € 30,00 (für Abendessen: 40 % von € 75,00)
ergibt € 25,00.
Reisenebenkosten
Diese können sein:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten auf der Reise, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten, Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck. Reisenebenkosten werden unter den Voraussetzungen, die für die steuerliche Anerkennung von Reisekosten geltend, in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden (R 9.8 Abs. 1 LStR 2023).
Doppelte Haushaltsführung
Als beruflich veranlasste Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zu € 1.000,00 im Monat als Werbungskosten angesetzt oder steuerfrei von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber erstattet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Stand: 11. Juni 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Welche Reisekostensätze gelten in welchen Ländern? Hier finden Sie die Länderübersicht.
Sie können die Seite Reisekostensätze – Länderübersicht auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernÜbersicht über die ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten Inland (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, R 9.6 LStR 2023) sowie Ausland gem. BMF-Schreiben vom 21.11.2023 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :005.
Land | Abwesenheit mind. 24 h je Kalendertag | An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden je Kalendertag | Pauschbetrag Übernachtung |
---|---|---|---|
INLAND | |||
Deutschland | € 28,00 | € 14,00 | € 20,00 |
AUSLAND | |||
Afghanistan | € 30,00 | € 20,00 | € 95,00 |
Ägypten | € 50,00 | € 33,00 | € 112,00 |
Äthiopien | € 39,00 | € 26,00 | € 130,00 |
Äquatorialguinea | € 42,00 | € 28,00 | € 166,00 |
Albanien | € 27,00 | € 18,00 | € 112,00 |
Algerien | € 47,00 | € 32,00 | € 120,00 |
Andorra | € 41,00 | € 28,00 | € 91,00 |
Angola | € 52,00 | € 35,00 | € 299,00 |
Argentinien | € 35,00 | € 24,00 | € 113,00 |
Armenien | € 24,00 | € 16,00 | € 59,00 |
Aserbaidschan | € 44,00 | € 29,00 | € 88,00 |
Australien | |||
- Canberra | € 74,00 | € 49,00 | € 186,00 |
- Sydney | € 57,00 | € 38,00 | € 173,00 |
- im Übrigen | € 57,00 | € 38,00 | € 173,00 |
Bahrain | € 48,00 | € 32,00 | € 153,00 |
Bangladesch | € 50,00 | € 33,00 | € 165,00 |
Barbados | € 54,00 | € 36,00 | € 206,00 |
Belgien | € 59,00 | € 40,00 | € 141,00 |
Benin | € 52,00 | € 35,00 | € 115,00 |
Bolivien | € 46,00 | € 31,00 | € 108,00 |
Bosnien-Herzegowina | € 23,00 | € 16,00 | € 75,00 |
Botsuana | € 46,00 | € 31,00 | € 176,00 |
Brasilien | |||
- Brasilia | € 51,00 | € 34,00 | € 88,00 |
- Rio de Janeiro | € 69,00 | € 46,00 | € 140,00 |
- Sao Paulo | € 46,00 | € 31,00 | € 151,00 |
- im Übrigen | € 46,00 | € 31,00 | € 88,00 |
Brunei | € 52,00 | € 35,00 | € 106,00 |
Bulgarien | € 22,00 | € 15,00 | € 115,00 |
Burkina Faso | € 38,00 | € 25,00 | € 174,00 |
Burundi | € 36,00 | € 24,00 | € 138,00 |
Chile | € 44,00 | € 29,00 | € 154,00 |
China | |||
- Chengdu | € 41,00 | € 28,00 | € 131,00 |
- Hongkong | € 71,00 | € 48,00 | € 169,00 |
- Kanton | € 36,00 | € 24,00 | € 150,00 |
- Peking | € 30,00 | € 20,00 | € 185,00 |
- Shanghai | € 58,00 | € 39,00 | € 217,00 |
- im Übrigen | € 48,00 | € 32,00 | € 112,00 |
Costa Rica | € 47,00 | € 32,00 | € 93,00 |
Côte d´Ivoire | € 59,00 | € 40,00 | € 166,00 |
Dänemark | € 75,00 | € 50,00 | € 183,00 |
Dominikanische Republik | € 50,00 | € 33,00 | € 167,00 |
Dschibuti | € 77,00 | € 52,00 | € 255,00 |
Ecuador | € 27,00 | € 18,00 | € 103,00 |
El Salvador | € 65,00 | € 44,00 | € 161,00 |
Eritrea | € 50,00 | € 33,00 | € 91,00 |
Estland | € 29,00 | € 20,00 | € 85,00 |
Fidschi | € 32,00 | € 21,00 | € 183,00 |
Finnland | € 54,00 | € 36,00 | € 171,00 |
Frankreich | |||
- Paris sowie die Departments 77, 78, 91 bis 95 | € 58,00 | € 39,00 | € 152,00 |
- im Übrigen | € 53,00 | € 36,00 | € 105,00 |
Gabun | € 52,00 | € 35,00 | € 183,00 |
Gambia | € 40,00 | € 27,00 | € 161,00 |
Georgien | € 45,00 | € 30,00 | € 87,00 |
Ghana | € 46,00 | € 31,00 | € 148,00 |
Griechenland | € 90,00 | ||
- Athen | € 40,00 | € 27,00 | € 139,00 |
- im Übrigen | € 36,00 | € 24,00 | € 150,00 |
Guatemala | € 34,00 | € 23,00 | € 90,00 |
Guinea | € 59,00 | € 40,00 | € 140,00 |
Guinea-Bissau | € 32,00 | € 21,00 | € 113,00 |
Haiti | € 58,00 | € 39,00 | € 130,00 |
Honduras | € 57,00 | € 38,00 | € 198,00 |
Indien | |||
- Bangalore | € 42,00 | € 28,00 | € 155,00 |
- Chennai | € 32,00 | € 21,00 | € 85,00 |
- Kalkutta | € 35,00 | € 24,00 | € 145,00 |
- Mumbai | € 50,00 | € 33,00 | € 146,00 |
- Neu-Delhi | € 38,00 | € 25,00 | € 185,00 |
- im Übrigen | € 32,00 | € 21,00 | € 85,00 |
Indonesien | € 36,00 | € 24,00 | € 134,00 |
Iran | € 33,00 | € 22,00 | € 196,00 |
Irland | € 58,00 | € 39,00 | € 129,00 |
Island | € 62,00 | € 41,00 | € 187,00 |
Israel | € 66,00 | € 44,00 | € 190,00 |
Italien | |||
- Mailand | € 42,00 | € 28,00 | € 191,00 |
- Rom | € 48,00 | € 32,00 | € 150,00 |
- im Übrigen | € 42,00 | € 28,00 | € 150,00 |
Jamaika | € 39,00 | € 26,00 | € 171,00 |
Japan | |||
- Tokio | € 50,00 | € 33,00 | € 285,00 |
- im Übrigen | € 52,00 | € 35,00 | € 190,00 |
Jemen | € 24,00 | € 16,00 | € 95,00 |
Jordanien | € 57,00 | € 38,00 | € 134,00 |
Kambodscha | € 38,00 | € 25,00 | € 94,00 |
Kamerun | € 56,00 | € 37,00 | € 275,00 |
Kanada | |||
- Ottawa | € 62,00 | € 41,00 | € 214,00 |
- Toronto | € 54,00 | € 36,00 | € 392,00 |
- Vancouver | € 63,00 | € 42,00 | € 304,00 |
- im Übrigen | € 47,00 | € 32,00 | € 134,00 |
Kap Verde | € 38,00 | € 25,00 | € 90,00 |
Kasachstan | € 45,00 | € 30,00 | € 111,00 |
Katar | € 56,00 | € 37,00 | € 149,00 |
Kenia | € 51,00 | € 34,00 | € 219,00 |
Kirgisistan | € 27,00 | € 18,00 | € 74,00 |
Kolumbien | € 46,00 | € 31,00 | € 115,00 |
Kongo, Republik | € 62,00 | € 41,00 | € 215,00 |
Kongo, Demokrat. Republik | € 70,00 | € 47,00 | € 190,00 |
Korea, Demokrat. Volksrepublik | € 28,00 | € 19,00 | € 92,00 |
Korea, Republik | € 48,00 | € 32,00 | € 108,00 |
Kosovo | € 24,00 | € 16,00 | € 71,00 |
Kroatien | € 35,00 | € 24,00 | € 107,00 |
Kuba | € 51,00 | € 34,00 | € 170,00 |
Kuwait | € 56,00 | € 37,00 | € 241,00 |
Laos | € 35,00 | € 24,00 | € 71,00 |
Lesotho | € 28,00 | € 19,00 | € 104,00 |
Lettland | € 35,00 | € 24,00 | € 76,00 |
Libanon | € 69,00 | € 46,00 | € 46,00 |
Libyen | € 63,00 | € 42,00 | € 135,00 |
Liechtenstein | € 56,00 | € 37,00 | € 190,00 |
Litauen | € 26,00 | € 17,00 | € 109,00 |
Luxemburg | € 63,00 | € 42,00 | € 139,00 |
Madagaskar | € 33,00 | € 22,00 | € 116,00 |
Malawi | € 41,00 | € 28,00 | € 109,00 |
Malaysia | € 36,00 | € 24,00 | € 86,00 |
Malediven | € 52,00 | € 35,00 | € 170,00 |
Mali | € 38,00 | € 25,00 | € 120,00 |
Malta | € 46,00 | € 31,00 | € 114,00 |
Marokko | € 41,00 | € 28,00 | € 87,00 |
Marshallinseln | € 63,00 | € 42,00 | € 102,00 |
Mauretanien | € 35,00 | € 24,00 | € 86,00 |
Mauritius | € 44,00 | € 29,00 | € 172,00 |
Mexiko | € 48,00 | € 32,00 | € 177,00 |
Moldau, Republik | € 26,00 | € 17,00 | € 73,00 |
Monaco | € 52,00 | € 35,00 | € 187,00 |
Mongolei | € 27,00 | € 18,00 | € 92,00 |
Montenegro | € 32,00 | € 21,00 | € 85,00 |
Mosambik | € 51,00 | € 34,00 | € 208,00 |
Myanmar | € 35,00 | € 24,00 | € 155,00 |
Namibia | € 30,00 | € 20,00 | € 112,00 |
Nepal | € 36,00 | € 24,00 | € 126,00 |
Neuseeland | € 58,00 | € 39,00 | € 148,00 |
Nicaragua | € 46,00 | € 31,00 | € 105,00 |
Niederlande | € 47,00 | € 32,00 | € 122,00 |
Niger | € 42,00 | € 28,00 | € 131,00 |
Nigeria | € 46,00 | € 31,00 | € 182,00 |
Nordmazedonien | € 27,00 | € 18,00 | €89,00 |
Norwegen | € 75,00 | € 50,00 | € 139,00 |
Österreich | € 50,00 | € 33,00 | € 117,00 |
Oman | € 64,00 | € 43,00 | € 141,00 |
Pakistan | |||
- Islamabad | € 23,00 | € 16,00 | € 238,00 |
- im Übrigen | € 34,00 | € 23,00 | € 122,00 |
Palau | € 51,00 | € 34,00 | € 179,00 |
Panama | € 41,00 | € 28,00 | € 82,00 |
Papua-Neuguinea | € 59,00 | € 40,00 | € 159,00 |
Paraguay | € 39,00 | € 26,00 | € 124,00 |
Peru | € 34,00 | € 23,00 | € 143,00 |
Philippinen | € 41,00 | € 28,00 | € 140,00 |
Polen | |||
- Breslau | € 33,00 | € 22,00 | € 117,00 |
- Danzig | € 30,00 | € 20,00 | € 84,00 |
- Krakau | € 27,00 | € 18,00 | € 86,00 |
- Warschau | € 29,00 | € 20,00 | € 109,00 |
- im Übrigen | € 29,00 | € 20,00 | € 60,00 |
Portugal | € 32,00 | € 21,00 | € 111,00 |
Ruanda | € 44,00 | € 29,00 | € 117,00 |
Rumänien | |||
- Bukarest | € 32,00 | € 21,00 | € 92,00 |
- im Übrigen | € 27,00 | € 18,00 | € 89,00 |
Russische Föderation | |||
Jekatarinenburg | € 28,00 | € 19,00 | € 84,00 |
- Moskau | € 30,00 | € 20,00 | € 110,00 |
- St. Petersburg | € 26,00 | € 17,00 | € 114,00 |
- im Übrigen | € 24,00 | € 16,00 | € 58,00 |
Sambia | € 38,00 | € 25,00 | € 105,00 |
Samoa | € 39,00 | € 26,00 | € 105,00 |
San Marino | € 34,00 | € 23,00 | € 79,00 |
Sao Tomé – Príncipe | € 47,00 | € 32,00 | € 80,00 |
Saudi-Arabien | |||
- Djidda | € 57,00 | € 38,00 | € 181,00 |
- Riad | € 56,00 | € 37,00 | € 186,00 |
- im Übrigen | € 56,00 | € 37,00 | € 181,00 |
Schweden | € 66,00 | € 44,00 | € 140,00 |
Schweiz | |||
- Genf | € 66,00 | € 44,00 | € 186,00 |
- im Übrigen | € 64,00 | € 43,00 | € 180,00 |
Senegal | € 42,00 | € 28,00 | € 190,00 |
Serbien | € 27,00 | € 18,00 | € 97,00 |
Sierra Leone | € 57,00 | € 38,00 | € 145,00 |
Simbabwe | € 45,00 | € 30,00 | € 140,00 |
Singapur | € 54,00 | € 36,00 | € 197,00 |
Slowakische Republik | € 33,00 | € 22,00 | € 121,00 |
Slowenien | € 38,00 | € 25,00 | € 126,00 |
Spanien | |||
- Barcelona | € 34,00 | € 23,00 | € 144,00 |
- Kanarische Inseln | € 36,00 | € 24,00 | € 103,00 |
- Madrid | € 42,00 | € 28,00 | € 131,00 |
- Palma de Mallorca | € 44,00 | € 29,00 | € 142,00 |
- im Übrigen | € 34,00 | € 23,00 | € 103,00 |
Sri Lanka | € 36,00 | € 24,00 | € 112,00 |
Sudan | € 33,00 | € 22,00 | € 195,00 |
Südafrika | |||
- Kapstadt | € 33,00 | € 22,00 | € 130,00 |
- Johannesburg | € 36,00 | € 24,00 | € 129,00 |
- im Übrigen | € 29,00 | € 20,00 | € 109,00 |
Südsudan | € 51,00 | € 34,00 | € 159,00 |
Syrien | € 38,00 | € 25,00 | € 140,00 |
Tadschikistan | € 27,00 | € 18,00 | € 118,00 |
Taiwan | € 46,00 | € 31,00 | € 143,00 |
Tansania | € 44,00 | € 29,00 | € 97,00 |
Thailand | € 38,00 | € 25,00 | € 110,00 |
Togo | € 39,00 | € 26,00 | € 118,00 |
Tonga | € 39,00 | € 26,00 | € 94,00 |
Trinidad und Tobago | € 66,00 | € 44,00 | € 203,00 |
Tschad | € 42,00 | € 28,00 | € 155,00 |
Tschechische Republik | € 32,00 | € 21,00 | € 77,00 |
Türkei | |||
- Istanbul | € 26,00 | € 17,00 | € 120,00 |
- Izmir | € 29,00 | € 20,00 | € 55,00 |
- im Übrigen | € 17,00 | € 12,00 | € 95,00 |
Tunesien | € 40,00 | € 27,00 | € 115,00 |
Turkmenistan | € 33,00 | € 22,00 | € 108,00 |
Uganda | € 41,00 | € 28,00 | € 143,00 |
Ukraine | € 26,00 | € 17,00 | € 98,00 |
Ungarn | € 32,00 | € 21,00 | € 85,00 |
Uruguay | € 48,00 | € 32,00 | € 90,00 |
Usbekistan | € 34,00 | € 23,00 | € 104,00 |
Vatikanstaat | € 48,00 | € 32,00 | € 150,00 |
Venezuela | € 45,00 | € 30,00 | € 127,00 |
Vereinigte Arabische Emirate | € 65,00 | € 44,00 | € 156,00 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) | |||
- Atlanta | € 77,00 | € 52,00 | € 182,00 |
- Boston | € 63,00 | € 42,00 | € 333,00 |
- Chicago | € 65,00 | € 44,00 | € 233,00 |
- Houston | € 62,00 | € 41,00 | € 204,00 |
- Los Angeles | € 64,00 | € 43,00 | € 262,00 |
- Miami | € 65,00 | € 44,00 | € 256,00 |
- New York City | € 66,00 | € 44,00 | € 308,00 |
- San Francisco | € 59,00 | € 40,00 | € 327,00 |
- Washington D.C. | € 66,00 | € 44,00 | € 203,00 |
- im Übrigen | € 59,00 | € 40,00 | € 182,00 |
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | |||
- London | € 66,00 | € 44,00 | € 163,00 |
- im Übrigen | € 52,00 | € 35,00 | € 99,00 |
Vietnam | € 41,00 | € 28,00 | € 86,00 |
Weißrussland | € 20,00 | € 13,00 | € 98,00 |
Zentralafrikanische Republik | € 53,00 | € 36,00 | € 210,00 |
Zypern | € 42,00 | € 28,00 | € 125,00 |
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Welche Aufwendungen zählen zu haushaltsnahen Tätigkeiten?
Sie können die Seite Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernSchema
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:
- sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
- haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00/Jahr
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse allgemeiner Art oder Inanspruchnahme selbstständiger Dienstleister:
Haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00/Jahr
Handwerkerleistungen
Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens € 1.200,00/Jahr. Das entspricht einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungsbetrag von max. € 6.000,00 im Jahr.
Gliederung
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse jene Tätigkeiten, „die einen engen Bezug zum Haushalt haben“ (BMF, Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008 BStBl 2016 I S. 1213). Zu diesen Tätigkeiten zählt das BMF u. a.
- die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- die Reinigung der Wohnung der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen,
- die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer der bzw. des Steuerpflichtigen:
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über (ab 1.1. 2024) € 538,00/Monat und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber):
um 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00, - bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: um 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00,
zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel. - Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (BMF v. 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008 Ziffer II/5). Dazu zählen u. a. Tätigkeiten, die „gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird“. Das BMF zählt darunter auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind u. a. (vgl. auch Anlage I „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“):
- Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer)
- Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
- Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter
- Dienstleistungen, wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht, (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
- Tagesmutter
- Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
- Wachdienste.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.9.2015 (VI R 13/15) auch die Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Die Finanzverwaltung erkennt Aufwendungen für die Fellpflege, das Ausführen (Gassi-Service) oder Reinigungsarbeiten innerhalb des Haushalts an, nicht jedoch Aufwendungen für Maßnahmen außerhalb des Haushaltes.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens aber € 4.000,00 pro Kalenderjahr. Sie ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.
Handwerkerleistungen
Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt; nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (BMF v. 9.11.2016 a.a.O. Rdn. 21).
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. Anlage 1 BMF v. 9.11.2016 a.a.O.):
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können)
- Maßnahmen der Gartengestaltung (Arbeitskosten, nicht hingegen die Materialkosten sowie die erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme)
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)
- Klavierstimmer
- Montageleistungen, z. B. beim Erwerb neuer Möbel
- Pilzbekämpfung
- Schornsteinfegerleistungen
Die Finanzverwaltung ergänzte mit Schreiben vom v. 1.9.2021 – (IV C 8 - S 2296-b/21/10002:001) die beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen um haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grundstück eines Steuerpflichtigen betreffen. Steuerbegünstigt sind danach Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winterdienst für die Gehwege. Nicht dazu gehören Aufwendungen für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, „die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen“. So werden Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße nicht anerkannt. Als Begründung führt die Finanzverwaltung an, dass es „insoweit an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers“ fehlt.
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um € 1.200,00. Das entspricht einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungsbetrag von max. € 6.000,00 im Jahr.
Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Unerheblich ist, ob der Handwerker trotz vorhandenem Firmenkonto auf eine Barzahlung besteht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Steuerabzug auch in solchen Fällen versagt (BFH, Beschluss vom 30.7.2013 VI B31/13). Der Handwerker muss dem Steuerpflichtigen eine Rechnung ausgestellt haben. Die ausgestellte Rechnung ist dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden darf.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.
Ausschluss der Steuerermäßigung
Werden Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, so können die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und wenn diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG).
Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU bzw. einem EWR-Mitgliedstaat
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegen.
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Welche Lohnbestandteile sind von der Steuer befreit?
Sie können die Seite Steuerfreie Lohnbestandteile für Arbeitnehmer auch als PDF speichern.
Merkblatt speichern- Reisekostenersatz
- Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
- Warengutscheine und Sachbezüge
- Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)
- Betriebsveranstaltungen
- Berufskleidung
- Fort- und Weiterbildung
- Belegschafts- oder Personalrabatte
- Umzugskosten
- Unterstützung in Notfällen
- Betriebliche Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmern Fahrtkosten in Höhe der nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes geltenden Wegstreckenentschädigungspauschalen steuerfrei erstatten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2023):
Pkw: (Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer eine Pauschale von 0,38 Euro für 2022 bis 2026 anzusetzen, höchstens € 4.500,00 im Kalenderjahr.) |
€ 0,30 |
sonstige motorbetriebene Fahrzeuge: | € 0,20 |
Entfernungspauschale
Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ist für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer eine Pauschale von 0,38 Euro für 2022 bis 2026 anzusetzen, höchstens € 4.500,00 im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als € 4.500,00 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen (§ 3b EStG):
- für Nachtarbeit: 25 %
- für Sonntagsarbeit: 50 %
- für Arbeit am 31. Dezember ab 14:00 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen: 125 %
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai: 150 %
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 % in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr.
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Wird an einem Sonntag, der zugleich Feiertag ist, gearbeitet, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils geltenden Feiertagszuschlages steuerfrei gezahlt werden (R 3b Abs. 4 LStR 2023). Die Sonntage an Ostern und Pfingsten zählen zu den gesetzlichen Feiertagen. Dies gilt auch dann, wenn sie in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR 2023).
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der gesetzlichen Regelungen durch das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Bundesurlaubsgesetz die Zuschläge auch in Zeiten von Krankheit und Urlaub fortgezahlt werden müssen. Diese sind allerdings lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (vgl. dazu § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten) “Sachbezüge von insgesamt € 50,00 () pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Ein steuerfreier Sachbezug im Rahmen der Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 1 i,V.m Satz 11 EStG liegt bei jeder nicht in Geld bestehenden Einnahme vor. Dazu zählen beispielsweise (vgl. H 8.1.(1-4) LStH 2023:
Zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Seit 2022 dürfen Warengutscheine nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Außerdem darf der Warengutschein nur zum Bezug eines begrenzten Dienstleistungs- oder Warenspektrums berechtigen. Steuerschädlich ist, wenn der Gutschein/die Geldkarte zum Marketplace/Onlinebezug für eine beliebige Anzahl von Waren berechtigt. Seit Januar 2022 dürfen Geldkarten nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen bzw. Merkmale eines generellen Zahlungsinstruments besitzen. Zweckgebundene Geldleistungen (z. B. laufende Zuwendungen bei Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio), nachträgliche Kostenerstattungen oder andere, auf einen Geldbetrag lautende Zuwendungen des Arbeitgebers sind hingegen generell keine Sachbezüge.
Ein Sachbezug liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs auszubezahlen, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet oder es sich um im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung handelt
Unter einen Sachbezug fällt auch die Überlassung sogenannter „Jobtickets“, die seit 1.1.2019 lohnsteuerfrei sind. Seit 2020 erfolgt eine Anrechnung des Sachbezugs auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers nicht mehr, wenn der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal versteuert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können im Einzelnen wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für solche Jobtickets, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern nach vereinbarter Gehaltsumwandlung ausgegeben werden.
In allen Fällen darf der Sachbezug in seinem Wert die Freigrenze von € 50,00 (bis 2021: € 44,00) monatlich pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Hochrechnen der Monatsbeträge in Jahresbeträge ist unzulässig.
Aufmerksamkeiten
Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis zu einem Wert von € 60,00 (R 19.6 LStR 2023). Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Aufmerksamkeiten können neben den steuerfreien Sachbezügen (siehe oben) gewährt werden.
Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie steuerfrei anbieten. Darunter fallen die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige (§ 3 Nr. 34a EStG i.d.F Zollkodex-Anpassungsgesetz). Die Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Eine Höchstbetragsgrenze ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Zudem sind Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von € 600,00 jährlich zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (im Fall einer Behinderung beträgt die Altersgrenze 25), oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers steuerfrei, sofern die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig wird.
Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen siehe § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten.
Steuerfrei und von Sozialabgaben unbelastet sind Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR 2023). Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind ( R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und auch eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Nicht steuerfrei sind Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungsmöglichkeit (R 3.33 Abs. 1 Satz 3 LStR 2023). Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei.
Steuerfrei sind nur Arbeitgeberzuwendungen, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen siehe § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten. Ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers zugunsten des Betreuungszuschusses (Barlohnumwandlung) führt nicht zu einer steuerlichen Anerkennung der Zuwendung.
Übliche Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, wenn sie einen Betrag von € 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG).
Als Betriebsveranstaltungen gelten sämtliche von der Betriebsleitung, dem Betriebsrat usw. organisierte Zusammenkünfte mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, welche den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier haben. Die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss dabei allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen stehen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Beispiele sind u. a. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge.
Auch mehrtägige Veranstaltungen sind steuerfrei, sofern der Freibetrag von € 110,00 inkl. USt. eingehalten wird.
Maßgeblich für die Berechnung des Freibetrages sind nach der BFH-Rechtsprechung (Urt. v.29.4.21 VI R 31/18) alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.
Alle Aufwendungen des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen zuzurechnen.
Überschreiten die Aufwendungen den 110-Euro-Freibetrag, ist der Mehrbetrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. Nimmt beispielsweise die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst mit einer Begleitperson teil und betragen die Aufwendungen je Person inkl. Umsatzsteuer € 200,00, sind € 110,00 steuerfrei und € 90,00 lohnsteuerpflichtig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann hier alternativ die Pauschalversteuerung wählen und die Steuern übernehmen.
Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 60,00 pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit.
Als Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich bereitstellt, sofern deren Wert € 60,00 nicht überschreitet (R 19.6 LStR 2023).
Typische Berufskleidungen sind zum Beispiel der Blaumann, Arbeitshandschuhe, der schwarze Anzug des Leichenbestatters (BFH, 30.9.1970 I R 33/69), die Dienstkleidung eines Polizisten (FG Niedersachsen, Urt. V. 12.9.2002 16 K 10551/99), Arztkittel und Arztjacke (BFH, 6.12.1990 IV 65/90), nicht aber weiße Hosen oder Schuhe oder eine einheitliche bürgerliche Kleidung für das Verkaufspersonal, auch wenn diese durch die Kleiderordnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vorgegeben sind (FG Düsseldorf 12.12.2000 17 K 4509/95). Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, hat der BFH auch die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung angesehen (BFH, Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85).
In einem neueren Urteil lehnte der BFH-Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Berufskleidung generell ab. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH, Urt. V. 16.3.2022 VIII R 33/18; veröffentlicht am 23.6.2022). Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe zählen nicht zur Berufskleidung (Finanzgericht Hamburg, Urt. V. 26.3.2014- 6 K 231/12). Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.1.2006- 4 K 448/01).
Die Reinigung von typischer Berufskleidung zählt nicht zu den steuerlich absetzbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31 LStR 2023).
Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn sie zur Erweiterung und Vertiefung berufsbezogener Kenntnisse erfolgt. Werden diese Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasst und die Kosten von ihm getragen (für Rechnung des Arbeitgebers), so können diese steuerfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden. Aufwendungen sind zum Beispiel Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für Fachbücher und -zeitschriften, Schreibmaterial, Teilnahme- und Tagungsgebühren, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft.
Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um vier Prozent geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet. Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis.
Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 26.7.2012 VI R 27/11). Letzteres gilt insbesondere auch für Rabatte von Werksangehörigen aus der Automobilbranche: Als Bemessungsgrundlage für den Endpreis i.S. des Gesetzes nicht geeignet sind unverbindliche Preisempfehlungen eines Automobilherstellers (BFH, Urteil vom 17.6.2009 – VI R 18/07). Unverbindliche Preisempfehlungen entsprechen im Regelfall nicht dem tatsächlichen Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr. Denn auf unverbindliche Preisempfehlungen werden im Regelfall Preisnachlässe gewährt.
Das BMF hat hierzu in einem Schreiben die rückwirkend ab 1. Januar 2009 gültigen Bewertungsregeln für Personalrabatte veröffentlicht, die Automobilhersteller oder -händler ihren Arbeitnehmern beim Kfz-Kauf gewähren (BMF, Schreiben vom 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006 - 2009/0830813).
Das BMF hat dabei bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises einzelne Faktoren den veränderten Marktbedingungen angepasst und u. a. bestimmt, dass Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG der Preis ist, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.
Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber im Rahmen der Höchstbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung steuerfrei erstattet werden.
Zu unterscheiden ist zwischen:
- Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts. Diese können nicht steuerlich geltend gemacht werden (Kosten der privaten Lebensführung).
- Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort. Diese sind als Werbungskosten abzugsfähig (R 9.11 Abs. 9 Satz 5 LStR 2023).
- Umzugskosten nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort durch endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort: Diese können insoweit als Werbungskosten geltend gemacht werden, als dass die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist (R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR 2023).
- Im Fall eines möglichen Werbungskostenabzugs sind die Kosten im Einzelnen nachzuweisen. Ein Ansatz von Pauschalen kommt nicht in Betracht (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR 2023).
- In allen sonstigen Fällen (z. B. infolge des Eintritts in den Ruhestand) sind Umzugskosten Kosten der privaten Lebensführung.
Unterstützungsleistungen von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bei Krankheits- und Notfällen können bis zu € 600,00 je Kalenderjahr steuerfrei erfolgen. Ein € 600,00 übersteigender Betrag ist auch dann steuerfrei, wenn er anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind stets die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit stellt keinen besonderen Notfall dar (R 3.11 LStR 2023).
Betriebliche Gesundheitsförderung
Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (zu den gesetzlichen Voraussetzungen siehe § 8 Abs. 4 EStG und Anmerkung unten) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu € 600,00 je Arbeitnehmerin bzw. je Arbeitnehmer und Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen i.S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V steuerfrei aufwenden (§ 3 Nr. 34 EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, u. a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Dazu gehören auch Massagen, wenn sie in den betrieblichen Räumen ausgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Steuerfrei sind auch Barleistungen an den Arbeitnehmer. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht werden und keine Arbeitsentgeltwandlung darstellen.
Erholungsbeihilfen
Für Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn diese € 156,00 für den Arbeitnehmer, € 104,00 für dessen Ehegatten und € 52,00 für dessen Kind je Kalenderjahr nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen setzt voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat (BFH vom 19.9.2012 - VI R 55/11). Pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen gelten nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherungsrechts, sind also sozialversicherungsfrei. Zur Dokumentation sind Belege zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Anmerkung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden Leistungen des Arbeitgebers erbracht, wenn:
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs. 4 EStG)
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick
Sie können die Seite Steuertermine auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernTermine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.
Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.
Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.
Monatszahler | Quartalszahler | |||
---|---|---|---|---|
2024 | Zahlungstermin | für Monat (Schonfristen in Klammer) | Zahlungstermin | für Quartal (Schonfristen in Klammer) |
Jan. | 10. (15.*) | 12/2023 | 10. (15*.) | IV/2023 |
Feb. | 12*. (15.) | 01/2024 | ||
März | 11*. (14.) | 02/2024 | ||
April | 10. (15*.) | 03/2024 | 10. (15*.) | I/2024 |
Mai | 10. (13.) | 04/2024 | ||
Juni | 10. (15*.) | 05/2024 | ||
Juli | 10. (13.) | 06/2024 | 10. (15*.) | II/2024 |
Aug. | 12*. (15**.) | 07/2024 | ||
Sept. | 10. (13.) | 08/2024 | ||
Okt. | 10. (14*.) | 09/2024 | 10. (14*.) | III/2024 |
Nov. | 11*. (14.) | 10/2024 | ||
Dez. | 10. (13.) | 11/2024 |
* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)
** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt
Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmerinnen und Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.
Für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):
Umsätze > € 50.000,00 | Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00 | ||
---|---|---|---|
Januar 25. | Für Dezember 2023 | Januar 25. | IV/Quartal 2023 |
Februar 26.* | Für Januar 2024 | ||
März 25. | Für Februar 2024 | ||
April 25. | Für März 2024 | April 25. | Für I Quartal 2024 |
Mai 27*. | Für April 2024 | ||
Juni 25. | Für Mai 2024 | ||
Juli 25. | Für Juni 2024 | Juli 25. | Für II Quartal 2024 |
August 26*. | Für Juli 2024 | ||
September 25. | Für August 2024 | ||
Oktober 25. | Für September 2024 | Oktober 25. | Für III Quartal 2024 |
November 25. | Für Oktober 2024 | ||
Dezember 27.* | Für November 2024 |
* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)
Für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):
Monatszahler | Quartalszahler | Jahr | |||
---|---|---|---|---|---|
2024 | Zahlungstermin | für Monat | Zahlungstermin | für Quartal | Zahlungstermin |
Jan. | 10. (15.*) | 12/2023 | 10. (15.*) | IV/2023 | 10. (15.*) |
Feb. | 12.* (15.) | 01/2024 | |||
März | 11.* (14.) | 02/2024 | |||
April | 10. (15.*) | 03/2024 | 10. (15.*) | I/2024 | |
Mai | 10. (13.) | 04/2024 | |||
Juni | 10. (13.) | 05/2024 | |||
Juli | 10. (15.*) | 06/2024 | 10. (15.*) | II/2024 | |
Aug. | 12.* (15.**) | 07/2024 | |||
Sept. | 10. (13.) | 08/2024 | |||
Okt. | 10. (14.*) | 09/2024 | 10. (14.*) | III/2024 | |
Nov. | 11.* (14.) | 10/2024 | |||
Dez. | 10. (13.) | 11/2024 |
* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)
Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.
Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.
2024 (Schonfristen in Klammern) | Zahlungstermin | für Quartal |
---|---|---|
März | 11*. (14.) | I/2024 |
Juni | 10. (13.) | II/2024 |
Sept. | 10. (13.) | III/2024 |
Dez. | 10. (13.) | IV/2024 |
* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)
2024 | Zahlungstermin | für Quartal |
---|---|---|
Feb. | 15. (19.*) | I/2024 |
Mai | 15. (21.*) | II/2024 |
Aug. | 15.** (19.) | III/2024 |
Nov. | 15. (18) | IV/2024 |
* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)
** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt
Grundsteuer-Zahlungen
2024 | Zahlungstermin | für Quartal |
---|---|---|
Feb. | 15. (19.*) | I/2024 |
Mai | 15. (21.*) | II/2024 |
Aug. | 15.** (19*.) | III/2024 |
Nov. | 15. (18.) | IV/2024 |
2023 | Zahlungstermin | jährliche Fälligkeit |
---|---|---|
Juli | 03.* (06.) |
* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)
** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt
Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.
Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024
Generelle Abgabefrist:
Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, gilt generell eine Abgabefrist von sieben Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, sofern der Steuerpflichtige nicht beraten ist (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Werden die Steuererklärungen durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine generelle Frist zur Abgabe der Steuererklärung zum Ablauf des. 28./29.2. des Zweitfolgejahres bzw. bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO).
Verlängerte Abgabefristen für 2021 bis 2024
Für Erklärungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2021 bis 2024 gelten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz folgende verlängerte Abgabefristen:
Steuerjahr | Beratene Fälle | Unberatene Fälle | Abgabetermin |
---|---|---|---|
2021 | Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr | Nein | 31.01.2024 |
2022 | Ja | Nein | 30.07.2024 |
2022 | Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr | Nein | 31.12.2024 |
2023 | Nein | Ja | 02.09.2024 |
2023 | Ja | Nein | 02.06.2025 |
2022 | Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr | Nein | 31.12.2024 |
2023 | Nein | Ja | 02.09.2024 |
2023 | Ja | Nein | 02.06.2025 |
2023 | Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr | Nein | 31.10.2015 / 03.11.2025 |
2024 | Nein | Ja | 31.07.2025 |
2024 | Ja | Nein | 30.04.2026 |
2024 | Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr | Nein | 30.09.2026 |
2025 | Ab 2025 gelten die regulären Abgabefristen |
Fristverlängerungen sind generell möglich, falls die Erklärungsfristen ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnten (§ 109 Abs. 2 AO).
Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2021 bis 2024
Für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2021 bis 2024 gelten die für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen entsprechenden Abgabefristen.
Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist
Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Welche Methode wird für welchen Bewertungsanlass herangezogen?
Sie können die Seite Unternehmensbewertung auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernEs gibt verschiedene Methoden der Unternehmensbewertung. Welche der Methoden gewählt wird, hängt vor allem von der Unternehmensgröße und dem Bewertungsanlass ab (z. B. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, Ein- und Austritte von Gesellschaftern, Erbfälle und Schenkungen sowie Umwandlungsfälle).
Man kann zwischen zwei wesentlichen Methoden (und deren Kombination) unterscheiden.
1. Ertragswertverfahren
Unternehmenswertermittlung unter Berücksichtigung der zukünftigen Unternehmensentwicklung unter der Prämisse des Fortbestands des Unternehmens (Going Concern)
Das Ertragswertverfahren ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Methode (IDW S 1). Es ist das bei der Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Gesetzes wegen vorgegebene Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren wird von der Finanzverwaltung entsprechend angewendet und findet hohe Akzeptanz bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich als Summe der Barwerte der nach Prognosen zu erwartenden Nettoeinnahmen unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens, zuzüglich eines eigenständig zu ermittelnden, gemeinen Wertes (Verkehrswert) des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmt sich der Ertragswert – vergangenheitsorientiert – aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre. Die Ermittlung des Barwerts hat mit jenem Kapitalisierungszinssatz zu erfolgen, der der Rendite einer adäquaten Alternativanlage entspricht. Als Ausgangspunkt dient diesbezüglich die Rendite einer langfristigen Staatsanleihe. Um die Äquivalenz der Alternativanlage hinsichtlich Risiko, Kaufkraft und Verfügbarkeit zum konkret zu bewertenden Unternehmen herzustellen, sind noch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Im vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bewertung von Unternehmenswerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein gesetzlich definierter Kapitalisierungsfaktor anzuwenden.
2. Substanzwertmethode
Vermögensgegenstände minus Schulden
Der Substanzwertmethode liegt quasi die Überlegung eines „Nachbaus“ des zu bewertenden Unternehmens zugrunde. Der Substanzwert errechnet sich aus der Summe der Wiederbeschaffungspreise des betriebsnotwendigen Vermögens, abzüglich der Schulden (Fremdkapital zu Nominalwerten), zuzüglich der Liquidationswerte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Der Substanzwert hat im Rahmen der Unternehmensbewertung mangels direkten Bezugs zu künftigen finanziellen Überschüssen keine eigenständige Bedeutung. Die Berechnung des Substanzwertes eines Unternehmens ist aber aus folgendem Grund für den Zukunftserfolg von Bedeutung: Ein hohes Vermögen des zu bewertenden Unternehmens beeinflusst dessen künftige Ertragsfähigkeit. Hohes Eigenkapital bedeutet hohe Substanz, was den bilanziellen Verschuldungsgrad des Unternehmens positiv beeinflusst – mit der Folge eines besseren Ratings und niedrigerer Kreditzinsen. Unternehmen mit hoher Substanz erweisen sich auch als krisenresistenter und verfügen in der Regel über ein höheres Ausschüttungsvolumen (an Gewinnen). Diese Aspekte führen in Kombination mit anderen Bewertungsmethoden zu höheren Unternehmenswerten.
Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Substanzwert grundsätzlich nur bei kapital- bzw. vermögensintensiven Erzeugungsbetrieben und bei Unternehmen, die überdurchschnittlich hohe Vermögenswerte besitzen (beispielsweise Immobiliengesellschaften), zu.
3. Kombination von Ertrags- und Substanzwertverfahren
Teilweise werden der Ertragswert und der Substanzwert addiert und es erfolgt eine Gewichtung, die sich an der Art des Unternehmens orientiert.
4. Vereinfachtes Ertragswertverfahren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2009 im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02) im Hinblick auf eine realitätsnahe Bewertung von Vermögensgegenständen, die vererbt oder verschenkt werden sollen, im Bewertungsrecht ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung gestellt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren eignet sich zur Ermittlung des Steuerwertes für nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder aber auch zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Einzelunternehmens, von Personengesellschaftsanteilen bzw. zur Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen. Berechnungsgrundlage bildet der voraussichtliche Jahresertrag, welcher hier jedoch nicht durch aufwendige Prognosen zu ermitteln ist, sondern vielmehr anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden kann.
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Downloads
Daten neuer Arbeitnehmer einfach und praktisch erfassen
Neue Arbeitnehmer schnell und einfach online anmelden
Welche Daten neuer Minijob-Arbeitnehmer müssen erfasst werden?
Schnell und einfach neue Minijob-Arbeitnehmer online anmelden
Einfach und praktisch Mitarbeiterdaten für Abmeldung erfassen
Mitarbeiterdaten für Abmeldung praktisch online erfassen
Änderungen bei Mitarbeitern einfach und praktisch erfassen
Änderungen bei Mitarbeitern praktisch online erfassen
Übersichtliches Formular für die Abrechnung von Leistungsstunden
Anmeldung zur Sozialversicherung - benötigte Daten im Überblick
Sofortmeldung ganz einfach online durchführen
Berechnen Sie mit unserem Formular Kosten der privaten Lebensführung.
Profitieren Sie von unserer Checkliste für Ihren erfolgreichen Start.
Nutzen Sie unser vorgefertigtes Formular.